LIZENZVERTRAG

über die Lizenzierung

der BS-S Software [BS-S steht für Business Software – Supanz], die als allein stehende Produkte verkauft werden, wie beispielsweise BS-S Program Generator, oder mobile Applikationen wie Report Manager for SAP, BS-S Web-Timesheet, BS-S-Web-Time-CATS und die BS-S Benutzerverwaltung, mit allen Komponenten der Basistechnologie BS-S Interaction Framework©, (in der Folge als „Software“ bezeichnet) durch die SUPANZ GmbH, Reauz 9a, 9074 Keutschach/See (in der Folge als „SUPANZ“ oder „Lizenzgeber“ bezeichnet)

  1. Vertragszweck

 1.1       Ziel und Zweck dieses Vertrages ist die Lizenzierung der Software an den Lizenznehmer für jede Art der installierten Software-Produkte – also sowohl für bezahlte Lizenzen, als auch für Testlizenzen/Gratis-Demoversionen. Einsatzzweck der Software ist beispielsweise die Erstellung unterschiedlicher Daten-Importverfahren, wie Datenmigrationen, Schnittstellen von/zu Fremd-Systemen, sowie WEB-Integrationen für Desktop und mobile Anwendungen, in ein SAP-System – mit Hilfe einer interaktiven Benutzeroberfläche – durch Generierung des Programmcodes und der Objektdaten.
Der Lizenzgeber stellt die Software dem Lizenznehmer ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung.
1.2       Gegenstand dieses Lizenzvertrags ist ausschließlich die Lizenzierung an Unternehmer. Eine Lizenzierung an Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ist nicht vorgesehen.

  1. Nutzungsrechte 

2.1       Der Lizenzgeber ist ausschließlicher Inhaber aller Werknutzungsrechte und allfälliger weiterer bestehender gewerblicher Schutzrechte an der Software samt der dazu gehörigen Dokumentation.

2.2       Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die nicht exklusive, nicht übertragbare, örtlich und zeitlich unbegrenzte Werknutzungsbewilligung zur Nutzung der Software [= sog. Runtime-License]. Diese Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden, Anzeigen, Laufenlassen und Speichern der Software im folgenden Umfang:

  • Nutzung innerhalb des Unternehmens und verbundener Unternehmen des Lizenznehmers für eine SAP-Installationsnummer der SAP-Systeme
  • Lizenzvolumen [im Fall von mobilen Applikationen]: Gestaffelt nach der Anzahl der User. – Überschreitet die Anzahl der eingetragenen User zur Applikation im Lizenzschlüssel die maximale User-Zahl muss ein neues Lizenz-Volumen [= neuer Lizenzschlüssel] beantragt werden.

Zulässige Veränderbarkeit durch den Lizenznehmer: Der Lizenznehmer ist berechtigt eine oder mehrere Kopien der Software und DDIC-Objekte auf jenem SAP-System zu erstellen, für welches die Original-Software lizenziert wurde, als Basis für Änderungen und Weiterentwicklungen sowie deren Nutzung. Verpflichtend ist jedoch das Beibehalten der Methode betreffend der aktuellen User-Anzahl und Lizenzschlüsselprüfungen.
Darüber hinaus gehende Nutzungsrechte an der Software erwirbt der Lizenznehmer nicht. Insbesondere ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Software (ausgenommen die flüchtige oder begleitende Vervielfältigung gemäß § 41a Urheberrechtsgesetz) zu vervielfältigen oder zu verbreiten.
2.3       Die Software wird per E-Mail oder Download nach der Registrierung zur Verfügung gestellt. Nach der Bezahlung wird ein Lizenzschlüssel/Lizenzzertifikat per E-Mail zugesandt.  Beigeschlossen ist eine Dokumentation (Benutzerkurzanleitung).
Der Lizenznehmer ist berechtigt, diese Dokumentation zu vervielfältigen bzw innerhalb seines Unternehmens elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Nutzung der Software erforderlich ist.
2.4       Voraussetzung für die Überlassung der Nutzungsrechte ist der Abschluss einer obligatorischen 12-monatigen Wartungsvereinbarung durch den Lizenznehmer und der Eingang der vereinbarten Bezahlung. Die Wartungsgebühr für das laufende Jahr wird anteilig auf Basis der verbliebenen Monate berechnet. Die Jahresgebühr wird jeweils zum 01.01. eines Jahres in Rechnung gestellt.
Eine Nichtbezahlung der jährlichen Wartungsgebühr entbindet den Lizenzgeber von der fortzuführenden Wartung wie beispielsweise Lieferung von Software-Aktualisierungen und Support-Leistungen.

  1. Leistungsabgrenzung 

3.1       Der Lizenznehmer schafft seinerseits hardware- und softwareseitig die erforderlichen Voraussetzungen für Installation und Einsatz der Software. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er sich über die IT-technischen und sonstigen Risiken komplexer Datenverarbeitungsprozesse selbstständig informiert bzw. sachverständig beraten lassen hat und nimmt zur Kenntnis, dass sich die Aufgaben des Lizenzgebers auf das Zurverfügungstellen der Software beschränken.
3.2       Der Lizenznehmer erhält die Software, nach Registrierung – Bekanntgabe der Unternehmens- und Kontaktdaten (siehe Punkt 4) per E-Mail oder über das Web-Portal/Online-Shop des Lizenzgebers – in einer E-Mail oder als Download. Zwecks Sicherstellung der Integrität der erhaltenen Software wurde die Entwicklung in einem unveränderbaren Namensraum von SAP zur Verfügung gestellt. Dieser Namensraum ist innerhalb der Software erkenntlich. Außerdem ist die Basistechnologie BS-S Interaction Framework© SAP-zertifiziert und garantiert daher die nahtlose Integration in die bestehende Kunden-SAP-System-Landschaft. Eine Versendung der Software auf Datenträger ist nach gesonderter Vereinbarung gegen Kostenersatz möglich.
3.3       Unterstützende Leistungen wie die Einschulung von Mitarbeitern des Lizenznehmers oder die Pflege (Support) der vom Lizenznehmer durchgeführten Softwareänderungen – wie unter Punkt 2.2 beschrieben – sind nicht Gegenstand der Lizenzierung, sondern im Rahmen eines allfälligen gesonderten Service- und Wartungsvertrages festzulegen und grundsätzlich nach Aufwand zu vergüten. Insbesondere liegen auch die Wartung und – sofern erforderlich – rechtzeitige Aktualisierung der Systemumgebung sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität) im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers.
3.4       Die für den Einsatz der Software allenfalls erforderliche Lizenzierung und Installation von Software von Drittherstellern erfolgt selbständig durch den Lizenznehmer. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer auf Wunsch gegen gesondertes Entgelt bei der Beschaffung solcher Lizenzen und Installation der Software unterstützen.

  1. Pflichten des Lizenznehmers 

4.1       Der Lizenznehmer ist verpflichtet im Rahmen der Registrierung per E-Mail oder Online über das Web-Portal des Lizenzgebers seine korrekten Daten anzugeben: Name und Adresse der Organisation, Name der Kontaktperson sowie eine aktive/gültige, ihr zugeordnete E-Mail-Adresse, die SAP-Installationsnummer und [im Fall von mobilen Applikationen] die Anzahl der User.
4.2       Für die Erteilung der Werknutzungsbewilligung gemäß Punkt 2 dieses Vertrages zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber das im Web-Portal/Online-Shop des Lizenzgebers ausgewiesene und der Bestellung zugrunde liegende Entgelt.
4.3       Im Falle der Zahlungsabwicklung über einen Zahlungsdienstleister (zB PayPal, Paylife) hat der der Lizenznehmer gegebenenfalls auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Dienstleister zu akzeptieren.
4.4       Die Werknutzungsbewilligung gemäß Punkt 2 entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des Entgelts.

  1. Vertraulichkeit 

5.1       Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Software, ihre Komponenten und Eigenschaften Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers sind und wird daher weder derartige Informationen durch Reverse Engineering ermitteln noch an Dritte weitergeben.
5.2       Die Weitergabe des dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten, Lizenzschlüssels ist verboten und führt zum Erlöschen der erteilten Werknutzungsbewilligung.

  1. Gewährleistung 

6.1       Die Informationen auf der Homepage des Lizenzgebers dienen ausschließlich der Information des Lizenznehmers und umfassen – sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges angeführt ist – keine gewährleistungsrelevanten Zusicherungen.
6.2       Die dem Lizenznehmer gegen dem Lizenzgeber zustehenden Gewährleistungsansprüche richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des ABGB und UGB, wobei insbesondere die Anwendung der §§ 377 f UGB vereinbart ist und allfällige Mängelrügen binnen drei Tagen erfolgen müssen. Der Lizenzgeber leistet Gewähr, dass die Software zum Zeitpunkt der Versendung an den Lizenznehmer die vertraglich zugesicherten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Aussagen des Lizenzgebers über Eigenschaften der Software oder sonstiger Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als gewährleistungsrelevante Zusicherung von Eigenschaften, wenn sie schriftlich erfolgen. In diesem Zusammenhang nimmt der Lizenznehmer zur Kenntnis, dass nach dem Stand der Technik Softwarefehler nicht völlig ausgeschlossen werden können. Der Lizenzgeber leistet daher nur für Mängel an der Software Gewähr, welche ihre vertragsgemäße Nutzung unmöglich machen oder ernstlich einschränken.
6.3       Der Lizenzgeber haftet nicht für Mängel oder Schäden, die aus Störungen, Verzögerungen oder Unterbrechungen im Zuge der Übersendung bzw. des Erhalts resultieren, außer sie liegen in seiner Sphäre, wofür der Lizenznehmer beweispflichtig ist.
6.4       Die Gewährleistung beschränkt sich auf schriftlich gemeldete und reproduzierbare Mängel; die Vermutung des Vorhandenseins eines Mangels bei der Übergabe gemäß § 924 ABGB ist abbedungen. Die Gewährleistungsfrist läuft zwölf Monate ab Übersendung der Software.
6.5       Ist ein Mangel behebbar, kann der Lizenznehmer zunächst nur Verbesserung fordern. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers je nach Bedeutung des Fehlers durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, eine ihm vom Lizenzgeber im Rahmen der Verbesserung angebotene neue Software-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen. Beseitigt der Lizenzgeber den Mangel nicht binnen angemessener Frist oder wäre die Mängelbehebung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Lizenznehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Ist die Leistung teilbar, steht das Recht auf Wandlung nur im Hinblick auf den vom Mangel betroffenen Leistungsteil zu. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen.
6.6       Stellt sich bei der Behebung von Mängeln heraus, dass diese auf einen nicht vom Lizenzgeber zu vertretende Ursache zurückzuführen sind (zB Fehlbedienung, Wechselwirkungen mit Software des Lizenznehmers, Besonderheiten der Systemumgebung beim Lizenznehmer), zahlt der Lizenznehmer für den entstandenen Aufwand ein angemessenes Entgelt.

  1. Schadenersatz 

7.1       Der Lizenzgeber haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit betragsmäßig unbegrenzt, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ebenso die Haftung für Folgeschäden, Vermögensschäden, Verdienstentgang, immaterielle Schäden, Datenverlust, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit migrierter Daten, Schäden wegen Projektverzugs, Schäden aus Ansprüchen Dritter, nicht erzielten Ersparnissen und Zinsverlusten. Ausgenommen von diesen Haftungsbeschränkungen sind Personenschäden.
7.2       Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.
7.3       Wird der Lizenznehmer wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter auf Grund der Nutzung der Software in Anspruch genommen, wird der Lizenzgeber ihn schadlos halten, wenn der Lizenznehmer ihm diesen Sachverhalt unverzüglich anzeigt und dem Lizenzgeber alle Verhandlungen überlässt. Der Lizenzgeber wird im Falle berechtigter Ansprüche Dritter für den Lizenznehmer die notwendigen Rechte an der Software erwerben oder gleichwertige Software liefern oder gegen Rückstellung der Software dem Kunden die Kosten der Software erstatten.

  1. Schlussbestimmungen 

8.1       Diesem Vertragsverhältnis liegen subsidiär die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers, die Vorschriften des Unternehmergesetzbuches sowie des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber stimmt ihrer Anwendung ausdrücklich und schriftlich zu.
8.2       Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
8.3       Die Übertragung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Lizenznehmer auf Dritte bedarf der Zustimmung des Lizenzgebers; ausgenommen davon ist die Zession von Geldforderungen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen des Lizenzgebers aufzurechnen, es sei denn, diese wurden vom Lizenzgeber schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Im Streitfall ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, Leistungen zurückzubehalten.
8.4       Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Klagenfurt am Wörthersee. Auf diesen Vertrag kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung; die Anwendung des IPRG und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt am Wörthersee zuständig.
8.5       Eine allfällige Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt die Wirksamkeit der sonstigen Vertragsbestimmungen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine wirksame bzw durchsetzbare Bestimmung, die der unwirksamen bzw nicht durchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
8.6       Dieser Vertrag ist ausschließlich in der vorliegenden deutschen Fassung authentisch und Grundlage der Vertragsbeziehung. Soweit dieser Vertragstext auch in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt wird, ist dies lediglich ein Service für internationale Lizenznehmer, macht die jeweilige Übersetzung jedoch nicht zur Vertragsgrundlage.

Download als PDF: Lizenzvertrag Supanz GmbH